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Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern |
 Wenn Kapitalgesellschaften mit ihren Gesellschaftern Verträge
abschließen, sind oftmals steuerlich unerwünschte Nebenwirkungen die
Folge.
Rechtsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern
(Mitgliedern) sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (schriftlich sind),
- einen klaren und eindeutigen Inhalt haben (der schriftliche Vertrag eine klare Leistungs- und Entgeltsregelung enthält) und
- auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (das Entgelt muss einem fremdüblichen Niveau
entsprechen).
Verdeckte Gewinnausschüttung
Bestreitet
etwa eine GmbH aus ihrem Vermögen Privatausgaben des Gesellschafters
oder vermietet eine GmbH an den Gesellschafter ein Gebäude um einen
vergleichsweise niedrigen Mietzins, ist das Kriterium der
Fremdvergleichbarkeit nicht erfüllt: Es liegt eine so genannte
„verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA) vor. „Verdeckt“ bedeutet, dass die
Gewinnausschüttung außerhalb eines ordnungsgemäßen
Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgt. Wird die Zuwendung zwar
offengelegt, geschieht dies aber nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Gewinnverteilungsbeschlusses, liegt ebenso eine „verdeckte“
Gewinnausschüttung vor. vGA sind ertragsteuerlich gleich zu behandeln
wie offene Gewinnausschüttungen. Sie vermindern den steuerlichen Gewinn
der Gesellschaft nicht und führen beim begünstigten Gesellschafter zu
Einnahmen aus der Beteiligung.
Verdeckte Einlage
Das
„Spiegelbild“ einer vGA ist die so genannte „verdeckte Einlage“ (vE).
Das ist eine Einlage, die äußerlich nicht als Einlage in Erscheinung
tritt und alleine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das
ist etwa ein Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber der
Gesellschaft. Sie erhöht den Gewinn der Gesellschaft nicht und stellt
für den einlegenden Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten
seiner Beteiligung dar. Dabei ist zu beachten, dass so genannte
„“Nutzungseinlagen“ nicht als verdeckte Einlagen zu sehen sind. Eine
unbeachtliche Nutzungseinlage ist etwa die Gewährung eines zinsenfreien
Darlehens an die Gesellschaft durch einen Ihrer Gesellschafter.
Gesellschaftsteuer fällt für diesen Vorgang allerdings trotzdem an.
Als
Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber wird auch betrachtet,
wenn nicht er selbst, sondern eine ihm nahe stehende Person begünstigt
wird. Das sind solche Personen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich
(familiär, verwandtschaftlich oder freundschaftlich) oder geschäftlich
verbunden sind. Auch beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein
Nahestehen.
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