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Steuerliche Behandlung von Gutscheinen |
 Gutscheine sind auch in Unternehmen beliebte Weihnachtsgeschenke. In
diesem Zusammenhang sind Unternehmer aus steuerlicher Sicht mit drei
Themengebieten konfrontiert.
Erstens geht es um die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Verkauf eines
Gutscheins steuerlich gesehen eine Einnahme darstellt. Beim
Einnahmen-Ausgaben-Rechner liegt im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe gegen
Bezahlung ein steuerpflichtiger Erlös vor. Der Bilanzierer hat hingegen
in Höhe des vereinnahmten Gutscheinbetrages eine Verbindlichkeit
einzustellen, die erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins gegen
ein Ertragskonto aufzulösen ist.
Bereich der Umsatzsteuer
Zweitens
sind Gutscheine im Bereich der Umsatzsteuer folgendermaßen einzuordnen:
Der Verkauf von Gutscheinen, die zum späteren Bezug von Waren nach
freier Wahl oder nicht konkret genannter sonstiger Leistungen durch den
Gutschriftsaussteller berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren
Vorgang dar. Der Unternehmer hat die darauf entfallende Umsatzsteuer
erst dann abzuführen, wenn der Kaufgutschein eingelöst wird. Ist die
durch den Gutschein versprochene Leistung allerdings genau bezeichnet,
liegt eine bereits mit Gutscheinverkauf umsatzsteuerpflichtige Anzahlung
vor (etwa bei Besuch einer Theatervorstellung an einem bestimmten Tag).
Gutscheine,
die im Falle einer Einlösung zu einer Preisreduktion eines Produktes
führen, wirken sich umsatzsteuerlich immer erst bei Geschäftsabschluss
aus. Einkommensteuerlich sind solche Gutscheine erst im Zeitpunkt der
Einlösung als Kaufpreisminderung zu berücksichtigen.
Gutscheine bis zu € 186 jährlich
Schließlich
ist bei der Schenkung von Gutscheinen an Dienstnehmer folgendes zu
beachten: jährlich können bis zu einem Wert von maximal € 186 Gutscheine
an jeden Dienstnehmer abgegeben werden, ohne dass dieser dafür
Lohnsteuer zahlen muss oder der Betrag in die Beitragsgrundlage der
Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten einfließt. Voraussetzung ist
jedoch, dass eine Barablöse der Gutscheine nicht möglich sein darf und
dass es sich um eine generelle Zuwendung an alle Dienstnehmer aufgrund
eines bestimmten Anlasses handelt (etwa Weihnachten). Der schenkende
Unternehmer kann darüberhinaus die Kosten für die Gutscheine als
Betriebsausgabe geltend machen.
Bewegt sich der Wert der
Gutscheine im Bereich einer bloßen Aufmerksamkeit, gibt es
umsatzsteuerlich keine Konsequenzen. Außerhalb dieses Bereichs stellt
die Abgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter einen umsatzsteuerpflichtigen
Eigenverbrauch dar, wenn der Unternehmer für den Erwerb der Gutscheine
über Leistungen dritter Unternehmen oder Leistungen des eigenen
Unternehmens einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
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