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Die neue Finanzpolizei und ihre Befugnisse |
 Die 2011 aus der Taufe gehobene Finanzpolizei ist der Nachfolger der
Sondereinheit „KIAB“. Ein neuer Name und erweiterte Befugnisse sollen
die programmierte Zielsetzung unterstreichen, Abgaben- und Sozialbetrug
effektiver und rascher zu bekämpfen.
Das Kernteam der ehemaligen KIAB wird um den sogenannten „Pool
Finanzpolizei“ ergänzt. Bedarfsorientiert steht dabei je Finanzamt
zusätzlich ein Pool von Mitarbeitern (unter anderem. aus der
Betriebsprüfung) zur Verfügung. Die finanzpolizeiliche Tätigkeit umfasst
Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten zum Zwecke der Abgabenerhebung sowie
„ordnungspolitische Maßnahmen“. Letztere sind insbesondere die
Kontrolle der Vorgaben des Arbeitsmarktrechts, weiters die Aufdeckung
von Verstößen gegen die Bestimmungen des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), der Gewerbeordnung oder des
Strafgesetzbuches (StGB) gegen Sozialbetrug.
Einhaltung des Glückspielgesetzes
Auch
die Einhaltung des Glückspielgesetzes soll von der Finanzpolizei
überwacht werden: Im Rahmen dessen sind Kontrollen von Betriebsstätten
und -räumlichkeiten und der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes vorgesehen. Dies reicht bis
zur vorläufigen Beschlagnahme von illegalen Glücksspielapparaten,
sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln.
Anhaltung und Untersuchung von Fahrzeugen
Je
nach Materie stehen den Finanzbehörden unterschiedliche Befugnisse zur
Erfüllung dieser Aufgaben zu. Anlässlich der Schaffung der Finanzpolizei
im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) sind das
Betretungsrecht, das Anhalterecht und das Recht auf
Identitätsfeststellung hinzugekommen. Vom Betretungsrecht und vom Recht
auf Identitätsfeststellung darf die Finanzpolizei nur dann Gebrauch
machen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine
Zuwiderhandlung gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden
Rechtsvorschriften begangen wurde. Die Anhaltung und Untersuchung von
Fahrzeugen einschließlich der mitgeführten Güter und das
Auskunftsverlangen ist der Finanzpolizei gegenüber jedermann und ohne
besonderen Grund erlaubt.
Ein gewaltsames Erzwingen der Befugnisse
ist allerdings nicht zulässig. Die Anwendung von Zwangsgewalt wäre nur
aus finanzstrafrechtlichen Gründen und im Rahmen der dort vorgegebenen
Regeln erlaubt.
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